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174.101 CH-SH

§ 8 Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) - Aufsichtsstelle: Veröffentlichung der Tätigkeitsberichte

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§ 8 Kantonale Datenschutzverordnung · Aufsichtsstelle: Veröffentlichung der Tätigkeitsberichte

1. Die Berichte der kantonalen Aufsichtsstelle über ihre Tätigkeit werden im Verwaltungsbericht veröffentlicht.

2. Haben Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen eine eigene Aufsichtsstelle eingerichtet, bestimmen sie selber über die Art und Weise, in der die Tätigkeitsberichte veröffentlicht werden.

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