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174.101 CH-SH

§ 7 Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) - Aufsichtsstelle: Allgemeines

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§ 7 Kantonale Datenschutzverordnung · Aufsichtsstelle: Allgemeines

1. Die Aufsichtsstelle erfüllt ihre Aufgaben unabhängig.

2. Die kantonale Aufsichtsstelle ist administrativ dem Volkswirtschaftsdepartement zugeordnet.

3. Besteht Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der Aufgaben gemäss den Datenschutzvorschriften, können Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen mit Ermächtigung des Regierungsrates eine eigene Aufsichtsstelle einrichten.

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