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174.101 CH-SH

§ 6 Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) - Datenschutz-Folgenabschätzung

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§ 6 Kantonale Datenschutzverordnung · Datenschutz-Folgenabschätzung

1. Ein erhöhtes Risiko für die Grundrechte im Sinne von Art. 14b des Gesetzes liegt insbesondere vor, wenn ein Vorhaben

a) die Sammlung einer Vielzahl besonders schützenswerter Personendaten oder ein systematisches Profiling betrifft

b) mit dem Einsatz neuer Technologien verbunden ist

c) eine grosse Anzahl Personen betrifft

d) die systematische und umfangreiche Überwachung öffentlicher Bereiche beinhaltet

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