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§ 5 Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) - Informationssicherheit: Massnahmen und Nachweis

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§ 5 Kantonale Datenschutzverordnung · Informationssicherheit: Massnahmen und Nachweis

1. Das verantwortliche Organ trifft die zur Gewährleistung der Informationssicherheit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen. Die Massnahmen bestehen insbesondere in

a) Zugangskontrollen: Unbefugten Personen ist der Zugang zu den Einrichtungen, in denen Personendaten bearbeitet werden, zu verwehren

b) Benutzerkontrollen: Unbefugten Personen ist die Benutzung von Einrichtungen, in denen Personendaten bearbeitet werden, zu verwehren

c) Datenträgerkontrollen: Unbefugten Personen ist das Lesen, Kopieren, Verändern, Zerstören oder Entfernen von Personendatenträgern zu verunmöglichen

d) Zugriffskontrollen: Der Zugriff der berechtigten Personen ist auf die Personendaten zu beschränken, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen

e) Empfängeridentifikation: Empfängerinnen und Empfänger von bekanntzugebenden Personendaten müssen identifiziert werden können

2. Die getroffenen Massnahmen sind zwecks Nachweis der Einhaltung der Datenschutzvorschriften schriftlich in Organisationsvorschriften, Informationssicherheitsrichtlinien oder Zugriffskonzepten festzuhalten.

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