§ 5 Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) - Informationssicherheit: Massnahmen und Nachweis
§ 5 Kantonale Datenschutzverordnung · Informationssicherheit: Massnahmen und Nachweis
1. Das verantwortliche Organ trifft die zur Gewährleistung der Informationssicherheit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen. Die Massnahmen bestehen insbesondere in
a) Zugangskontrollen: Unbefugten Personen ist der Zugang zu den Einrichtungen, in denen Personendaten bearbeitet werden, zu verwehren
b) Benutzerkontrollen: Unbefugten Personen ist die Benutzung von Einrichtungen, in denen Personendaten bearbeitet werden, zu verwehren
c) Datenträgerkontrollen: Unbefugten Personen ist das Lesen, Kopieren, Verändern, Zerstören oder Entfernen von Personendatenträgern zu verunmöglichen
d) Zugriffskontrollen: Der Zugriff der berechtigten Personen ist auf die Personendaten zu beschränken, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen
e) Empfängeridentifikation: Empfängerinnen und Empfänger von bekanntzugebenden Personendaten müssen identifiziert werden können
2. Die getroffenen Massnahmen sind zwecks Nachweis der Einhaltung der Datenschutzvorschriften schriftlich in Organisationsvorschriften, Informationssicherheitsrichtlinien oder Zugriffskonzepten festzuhalten.