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174.101 CH-SH

§ 4 Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) - Informationssicherheit: Inhalt

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§ 4 Kantonale Datenschutzverordnung · Informationssicherheit: Inhalt

1. Die vom verantwortlichen Organ gemäss Art. 14 des Gesetzes zu gewährleistende Informationssicherheit beinhaltet insbesondere den Schutz vor

a) unbefugter oder zufälliger Vernichtung

b) zufälligem Verlust

c) technischen Fehlern

d) Fälschung, Diebstahl oder widerrechtlicher Verwendung

e) unbefugtem Ändern, Kopieren, Zugreifen oder anderen unbefugten Bearbeitungen

2. Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen verhältnismässig sein und periodisch überprüft werden.

3. Sie tragen insbesondere folgenden Kriterien Rechnung

a) Zweck der Datenbearbeitung

b) Art und Umfang der Datenbearbeitung

c) mögliche Gefährdung der Persönlichkeitsrechte betroffener Personen

d) Stand der Technik

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