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174.101 CH-SH

§ 3 Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) - Auftragserteilung an Dritte

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§ 3 Kantonale Datenschutzverordnung · Auftragserteilung an Dritte

1. Soweit keine andere gesetzliche Regelung besteht, ergehen Auftragserteilungen zur Bearbeitung von Personendaten an Dritte gemäss Art. 13 des Gesetzes schriftlich.

2. Der Auftrag regelt insbesondere

a) den Gegenstand und den Umfang der übertragenen Aufgaben

b) den Umgang mit den Personendaten (Verantwortung, Zweckbindung, Verfügungsmacht)

c) die Geheimhaltungsverpflichtungen

d) die Behandlung von Auskunftsgesuchen der betroffenen Person

e) die zum Schutz der Daten vorzukehrenden Massnahmen

f) die Kontrolle der Auftragserfüllung

g) die bei Pflichtverletzung vorgesehenen Sanktionen

h) die Vertragsdauer und die Voraussetzungen der Vertragsauflösung

i) die Rückgabe oder Vernichtung der Daten nach Vertragsauflösung

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