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174.101 CH-SH

§ 2 Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) - Sperrung

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§ 2 Kantonale Datenschutzverordnung · Sperrung

1. Will eine betroffene Person die Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen und Organisationen sperren lassen, hat sie dies den verantwortlichen Organen schriftlich mitzuteilen.

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