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Art. 9 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) - Bekanntgabe: durch die Führung des Einwohnerregisters

Allgemeine Datenschutzbestimmungen
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Art. 9 Kantonales Datenschutzgesetz · Bekanntgabe: durch die Führung des Einwohnerregisters

1. Die Stelle, die das Einwohnerregister führt, gibt einer privaten Person oder Organisation im Einzelfall auf Gesuch ohne Einschränkung Name, Vorname, Adresse, Datum von Zu- und Wegzug sowie Beruf einer Person bekannt.

2. Zuzugsort und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person werden bekanntgegeben, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

3. Werden diese Daten mit Ausschluss von Zu- und Wegzugsort ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, so können sie nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekanntgegeben werden.

4. Weitere Personendaten können bekanntgegeben werden, wenn ein besonders schützenswertes Interesse nachgewiesen wird.

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