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Art. 8 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) - Bekanntgabe: allgemein

Allgemeine Datenschutzbestimmungen
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Art. 8 Kantonales Datenschutzgesetz · Bekanntgabe: allgemein

1. Personendaten dürfen von öffentlichen Organen bekanntgegeben werden, wenn

a) dafür gesetzliche Grundlagen bestehen

b) der Empfänger die Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt

c) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf oder

d) die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat

2. Der Regierungsrat regelt die Bekanntgabe von Personendaten für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke von allgemeinem Interesse.

3. Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten und Resultaten eines Profilings richtet sich nach Art. 5.

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