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Art. 6 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) - Verantwortung

Allgemeine Datenschutzbestimmungen
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Art. 6 Kantonales Datenschutzgesetz · Verantwortung

1. Für den Datenschutz ist jenes öffentliche Organ verantwortlich, das - alleine oder zusammen mit anderen - über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung von Daten entscheidet.

2. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten aus einem gemeinsamen Informationsbestand, ist ein öffentliches Organ zu bezeichnen, das die Hauptverantwortung für den Datenschutz trägt.

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