Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
174.100 CH-SH

Art. 5 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz)

Allgemeine Datenschutzbestimmungen
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Art. 5 Kantonales Datenschutzgesetz

1. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden oder ein Profiling darf nur vorgenommen werden, wenn

a) ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder es für eine in einem formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist oder

b) * die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen unzweifelhaft vorausgesetzt werden darf

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