Art. 4 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) - Grundsätze
Art. 4 Kantonales Datenschutzgesetz · Grundsätze
1. Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn
a) dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder
b) dies zur Erfüllung der gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist oder
c) die betroffene Person ausdrücklich zustimmt oder ihre Zustimmung nach den Umständen unzweifelhaft vorausgesetzt werden darf
2. Das Bearbeiten von Personendaten hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.
3. Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig sein.
4. Die bearbeiteten Daten müssen zur Erreichung des Zwecks, zu dem sie bearbeitet werden, geeignet und erforderlich sein und dürfen nicht länger bearbeitet werden, als es zur Zweckerreichung erforderlich ist.
5. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, der aus den Umständen ersichtlich oder der gesetzlich vorgesehen ist.