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Art. 3 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) - Geltungbereich

Zweck, Begriffe und Geltungsbereich
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Art. 3 Kantonales Datenschutzgesetz · Geltungbereich

1. Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Personendaten durch öffentliche Organe, unabhängig von den dabei angewandten Mitteln und Verfahren.

2. Während hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen sowie die Einsichtsrechte Dritter nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.

3. Für das privatrechtliche Handeln öffentlicher Organe gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen.

4. Richterliche Behörden unterstehen nicht der Aufsichtsstelle gemäss Art. 23 ff.

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