174.100
CH-SH
Art. 28 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) - Strafbestimmung
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Kantonales Datenschutzgesetz · Strafbestimmung
1. Wer als beauftragte Person für das Bearbeiten von Persondendaten gemäss Art. 13 ohne anderslautende ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekanntgibt, wird mit Busse bestraft.