Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
174.100 CH-SH

Art. 22 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) - Rechtsschutz

Rechte der betroffenen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Kantonales Datenschutzgesetz · Rechtsschutz

1. Entspricht ein Organ einem Begehren aufgrund dieses Gesetzes nicht, erlässt es einen begründeten Entscheid.

2. Gegen diese Entscheide kann innert 20 Tagen Rekurs gemäss Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen erhoben werden. Für die öffentlich-rechtlich anerkannten kirchlichen Körperschaften und ihre Anstalten gelten deren Organisationsbestimmungen.

← Art. 21 Kantonales Datenschutzgesetz Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) - Zweck Art. 23 Kantonales Datenschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →