174.100
CH-SH
Art. 22 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) - Rechtsschutz
Rechte der betroffenen Personen
Art. 22 Kantonales Datenschutzgesetz · Rechtsschutz
1. Entspricht ein Organ einem Begehren aufgrund dieses Gesetzes nicht, erlässt es einen begründeten Entscheid.
2. Gegen diese Entscheide kann innert 20 Tagen Rekurs gemäss Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen erhoben werden. Für die öffentlich-rechtlich anerkannten kirchlichen Körperschaften und ihre Anstalten gelten deren Organisationsbestimmungen.