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Art. 17c Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) - Strafverfolgung und Justizvollzug: Datenschutzberatung

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Art. 17c Kantonales Datenschutzgesetz · Strafverfolgung und Justizvollzug: Datenschutzberatung

1. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Justizvollzugsbehörde benennen innerhalb ihrer Organisation eine für den Datenschutz zuständige Person.

2. Diese hat folgende Aufgaben

a) sie berät und unterstützt die Mitarbeitenden bei der Bearbeitung von Personendaten hinsichtlich der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der Datensicherheit

b) sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss Art. 14b vor

c) sie ist Ansprechperson der Aufsichtsstelle gemäss Art. 23 ff.

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