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173.812 RAVRPA CH-SH

§ 7 Verordnung des Obergerichts über das Anwaltswesen (Anwaltsverordnung, RAV) - Zulassung

Eignungsprüfung
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§ 7 Anwaltsverordnung, RAV · Zulassung

1. Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat bei der Aufsichtsbehörde ein schriftliches Gesuch zu stellen.

2. Dem Gesuch sind beizulegen

a) die nach Art. 31 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen

b) eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse

3. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, so können weitere Bescheinigungen eingeholt und Abklärungen getroffen werden.

4. Für das Zulassungsverfahren sind im Übrigen § 1 Abs. 4 und 5 sowie § 1a dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.

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