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§ 4 Verordnung des Obergerichts über das Anwaltswesen (Anwaltsverordnung, RAV) - Verfahren und Bewertung der schriftlichen Prüfungen

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§ 4 Anwaltsverordnung, RAV · Verfahren und Bewertung der schriftlichen Prüfungen

1. Die beiden Prüfungen dauern je fünf Stunden.

2. Sind die beiden Prüfungen als genügend zu qualifizieren, werden die Kandidierenden zur mündlichen Prüfung zugelassen.

3. Wird nur eine Prüfung als genügend qualifiziert, so kann die andere Prüfung frühestens nach einem Monat und spätestens nach sechs Monaten seit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. Fällt die Wiederholungsprüfung genügend aus, so wird die Zulassung zur mündlichen Prüfung gewährt; andernfalls gilt das Examen als nicht bestanden.

4. Werden beide Prüfungen als ungenügend qualifiziert, so gilt das Examen als nicht bestanden.

5. Die Aufsichtsbehörde eröffnet den Kandidierenden das Prüfungsergebnis nach der Abnahme beider Prüfungen umgehend schriftlich, aber ohne Begründung.

6. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur Prüfung wird das Prüfungsverfahren als erledigt abgeschrieben, und das Examen gilt als nicht bestanden.

7. Wird die Kandidatin oder der Kandidat ohne die Möglichkeit einer Wiederholung einer Prüfung nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, so wird der Entscheid endgültig, wenn nicht innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Prüfungsergebnisses eine schriftliche Begründung verlangt wird. In diesem Fall beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.

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