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173.812 RAVRPA CH-SH

§ 3 Verordnung des Obergerichts über das Anwaltswesen (Anwaltsverordnung, RAV) - Prüfungsstoff und Hilfsmittel der schriftlichen Teilprüfungen

Anwaltsexamen
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§ 3 Anwaltsverordnung, RAV · Prüfungsstoff und Hilfsmittel der schriftlichen Teilprüfungen

1. In einer Klausurprüfung ist eine öffentlichrechtliche (Staats- und Verwaltungsrecht oder Strafrecht, nach Wahl der Kandidierenden) und in einer weiteren Prüfung eine privatrechtliche Arbeit (Zivilgesetzbuch und/oder Obligationenrecht) abzufassen. Zum Prüfungsstoff gehören auch das massgebende Verfahrensrecht einschliesslich Zwangsvollstreckungsrecht, das internationale Privatrecht und das internationale Zivilprozessrecht.

2. Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Hilfsmittel (Gesetzestexte, Literatur etc.), welche die Kandidierenden benützen dürfen.

3. Wer nicht zulässige Hilfsmittel verwendet oder sonstige Unregelmässigkeiten begeht, hat die ganze Prüfung nicht bestanden.

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