173.812
RAVRPA
CH-SH
§ 2 Verordnung des Obergerichts über das Anwaltswesen (Anwaltsverordnung, RAV) - Aufbau und Dauer des Examens
Anwaltsexamen
§ 2 Anwaltsverordnung, RAV · Aufbau und Dauer des Examens
1. Das Examen setzt sich aus zwei schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung zusammen.
2. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die beiden schriftlichen Teilprüfungen bestanden hat.
3. Das Examen soll innert acht Wochen ab erster Teilprüfung durchgeführt werden.
4. Bei Wiederholung von Teilprüfungen verlängert sich die Prüfungsdauer entsprechend.