Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.812 RAVRPA CH-SH

§ 2 Verordnung des Obergerichts über das Anwaltswesen (Anwaltsverordnung, RAV) - Aufbau und Dauer des Examens

Anwaltsexamen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Anwaltsverordnung, RAV · Aufbau und Dauer des Examens

1. Das Examen setzt sich aus zwei schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung zusammen.

2. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die beiden schriftlichen Teilprüfungen bestanden hat.

3. Das Examen soll innert acht Wochen ab erster Teilprüfung durchgeführt werden.

4. Bei Wiederholung von Teilprüfungen verlängert sich die Prüfungsdauer entsprechend.

← § 1a Anwaltsverordnung, RAV Verordnung des Obergerichts über das Anwaltswesen (Anwaltsverordnung, RAV) - Zulassung § 3 Anwaltsverordnung, RAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →