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§ 4 Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung (Honorarverordnung, HonV) - Übergang des Entschädigungsanspruchs

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§ 4 Honorarverordnung, HonV · Übergang des Entschädigungsanspruchs

1. Wird die Gegenpartei entschädigungspflichtig, hat sie die Entschädigung im Umfang, in welchem dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin der entschädigungsberechtigten Partei für die unentgeltliche Vertretung oder amtliche Verteidigung bereits ein Honorar ausgerichtet worden ist, an die Staatskasse zu bezahlen.

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