173.811
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CH-SH
§ 3 Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung (Honorarverordnung, HonV) - Verfahren
§ 3 Honorarverordnung, HonV · Verfahren
1. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin hat für die Festsetzung des Honorars eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen einzureichen. Wird die Aufstellung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheids oder nicht innert angesetzter Frist eingereicht, kann das Honorar nach Ermessen festgesetzt werden.
2. In begründeten Fällen können Akontozahlungen ausgerichtet werden.