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Art. 9 Gesetz über das Anwaltswesen - Verfahren

Aufsicht und Verfahren
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Art. 9 Gesetz über das Anwaltswesen · Verfahren

1. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen sinngemäss nach Art. 35 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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