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Art. 7a Gesetz über das Anwaltswesen - Veröffentlichung

Gegenstand und Grundlagen
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Art. 7a Gesetz über das Anwaltswesen · Veröffentlichung

1. Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatents sowie die Bewilligung der Substitution werden im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen veröffentlicht.

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