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Art. 7 Gesetz über das Anwaltswesen - Substitution

Gegenstand und Grundlagen
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Art. 7 Gesetz über das Anwaltswesen · Substitution

1. Die Aufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerbern, welche zu Ausbildungszwecken im Büro einer im Kanton Schaffhausen praktizierenden, registrierten Anwältin oder eines Anwalts tätig sind, die Prozessvertretung gestatten.

2. Die Bewilligung wird erteilt, sofern die bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Eintrag in das kantonale Register erfüllt sind, vorbehältlich des Praktikums und des Examens.

3. Sie wird auf höchstens zwei Jahre befristet und kann in begründeten Fällen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden.

4. Die substituierte Person untersteht der Aufsicht nach diesem Gesetz. Ihre Prozesshandlungen können der Anwältin oder dem Anwalt zugerechnet werden.

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