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Art. 6b Gesetz über das Anwaltswesen - Wiedererteilung des Anwaltspatents

Gegenstand und Grundlagen
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Art. 6b Gesetz über das Anwaltswesen · Wiedererteilung des Anwaltspatents

1. Die Aufsichtsbehörde kann das Anwaltspatent wiedererteilen, wenn die Voraussetzungen für dessen Verlust nicht mehr bestehen und der Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege es zulässt. War die Inhaberin oder der Inhaber beim Verlust des Anwaltspatents nicht vertrauenswürdig, kann das Anwaltspatent frühestens nach fünf Jahren wiedererteilt werden.

2. Die Wiedererteilung ist ausgeschlossen, solange ein strafrechtliches Berufsverbot dauert.

3. Die Aufsichtsbehörde kann die vollständige oder teilweise Wiederholung der Anwaltsprüfung anordnen.

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