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Art. 6a Gesetz über das Anwaltswesen - Verlust des Anwaltspatents

Gegenstand und Grundlagen
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Art. 6a Gesetz über das Anwaltswesen · Verlust des Anwaltspatents

1. Die Aufsichtsbehörde entzieht der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungsfähig oder vertrauenswürdig ist und der Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann.

2. Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatents kann gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich den Verzicht auf das Anwaltspatent erklären.

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