Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.800 CH-SH

Art. 6 Gesetz über das Anwaltswesen - Anwaltsexamen: Inhalt

Gegenstand und Grundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gesetz über das Anwaltswesen · Anwaltsexamen: Inhalt

1. Durch das Anwaltsexamen muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.

2. Das Examen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Es ist praxisbezogen auf das Bundesrecht und das Recht des Kantons Schaffhausen auszurichten.

3. Das Obergericht erlässt auf Antrag der Aufsichtsbehörde das Prüfungsreglement.

← Art. 5 Gesetz über das Anwaltswesen Gegenstand und Geltungsbereich Art. 6a Gesetz über das Anwaltswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →