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CH-SH
Art. 6 Gesetz über das Anwaltswesen - Anwaltsexamen: Inhalt
Gegenstand und Grundlagen
Art. 6 Gesetz über das Anwaltswesen · Anwaltsexamen: Inhalt
1. Durch das Anwaltsexamen muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.
2. Das Examen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Es ist praxisbezogen auf das Bundesrecht und das Recht des Kantons Schaffhausen auszurichten.
3. Das Obergericht erlässt auf Antrag der Aufsichtsbehörde das Prüfungsreglement.