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Art. 5 Gesetz über das Anwaltswesen - Anwaltsexamen: Zulassung

Gegenstand und Grundlagen
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Art. 5 Gesetz über das Anwaltswesen · Anwaltsexamen: Zulassung

1. Zum Anwaltsexamen wird zugelassen, wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach Bundesrecht für den Eintrag in das kantonale Register erfüllt, mit Ausnahme der unabhängigen Berufsausübung.

2. Das Examen kann zweimal wiederholt werden.

3. Das Obergericht kann die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich des erforderlichen Praktikums, näher umschreiben und für Wiederholungsprüfungen eine Wartefrist einführen.

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