173.800
CH-SH
Art. 4 Gesetz über das Anwaltswesen - Anwaltspatent
Gegenstand und Grundlagen
Art. 4 Gesetz über das Anwaltswesen · Anwaltspatent
1. Die Aufsichtsbehörde erteilt das Anwaltspatent Personen, welche das Anwaltsexamen des Kantons Schaffhausen bestanden haben.