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Art. 4 Gesetz über das Anwaltswesen - Anwaltspatent

Gegenstand und Grundlagen
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Art. 4 Gesetz über das Anwaltswesen · Anwaltspatent

1. Die Aufsichtsbehörde erteilt das Anwaltspatent Personen, welche das Anwaltsexamen des Kantons Schaffhausen bestanden haben.

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