Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.800 CH-SH

Art. 2 Gesetz über das Anwaltswesen - Gewerbsmässige Vertretung: Grundsatz

Gegenstand und Grundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Gesetz über das Anwaltswesen · Gewerbsmässige Vertretung: Grundsatz

1. Zur gewerbsmässigen Vertretung vor den Schaffhauser Gerichten ist berechtigt, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach Bundesrecht geniesst.

← Art. 1 Gesetz über das Anwaltswesen Gegenstand und Geltungsbereich Art. 4 Gesetz über das Anwaltswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →