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Art. 16 Gesetz über das Anwaltswesen - In-Kraft-Treten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 16 Gesetz über das Anwaltswesen · In-Kraft-Treten

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. Es steht zudem unter dem Vorbehalt, dass das Volk der Revision von Art. 78 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002 zustimmt.

2. Dieses Gesetz tritt mit der Revision von Art. 78 Abs. 3 der Kantonsverfassung in Kraft.

3. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

4. Es ersetzt das Dekret betreffend das Anwaltswesen vom 17. Dezember 2001.

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