173.800
CH-SH
Art. 16 Gesetz über das Anwaltswesen - In-Kraft-Treten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Gesetz über das Anwaltswesen · In-Kraft-Treten
1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. Es steht zudem unter dem Vorbehalt, dass das Volk der Revision von Art. 78 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002 zustimmt.
2. Dieses Gesetz tritt mit der Revision von Art. 78 Abs. 3 der Kantonsverfassung in Kraft.
3. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
4. Es ersetzt das Dekret betreffend das Anwaltswesen vom 17. Dezember 2001.