173.800
CH-SH
Art. 13 Gesetz über das Anwaltswesen - Kosten und Entschädigung der Aufsichtsbehörde
Aufsicht und Verfahren
Art. 13 Gesetz über das Anwaltswesen · Kosten und Entschädigung der Aufsichtsbehörde
1. Der Kanton trägt die aus der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde erwachsenden Kosten.
2. Das Obergericht setzt die Entschädigungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sowie an die Sekretärin oder den Sekretär fest.