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Art. 12 Gesetz über das Anwaltswesen - Verfahrenskosten

Aufsicht und Verfahren
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Art. 12 Gesetz über das Anwaltswesen · Verfahrenskosten

1. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen Kosten. Diese bestehen aus den Gebühren für die amtliche Tätigkeit und allfälligen Barauslagen.

2. Wer das Verfahren veranlasst, hat die Kosten zu tragen. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.

3. Die Gebühren betragen Fr. 300.00 bis Fr. 5'000.00. Das Obergericht erlässt einen Gebührentarif.

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