173.800
CH-SH
Art. 11 Gesetz über das Anwaltswesen - Rechtsschutz
Aufsicht und Verfahren
Art. 11 Gesetz über das Anwaltswesen · Rechtsschutz
1. Die Entscheide der Aufsichtsbehörde können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.