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Art. 11 Gesetz über das Anwaltswesen - Rechtsschutz

Aufsicht und Verfahren
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Art. 11 Gesetz über das Anwaltswesen · Rechtsschutz

1. Die Entscheide der Aufsichtsbehörde können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.

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