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Art. 10 Gesetz über das Anwaltswesen - Disziplinar- und Patententzugsverfahren

Aufsicht und Verfahren
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Art. 10 Gesetz über das Anwaltswesen · Disziplinar- und Patententzugsverfahren

1. Die Aufsichtsbehörde leitet von Amts wegen oder auf Anzeige hin das Disziplinar- oder das Patententzugsverfahren ein. In Bagatellfällen kann sie von der Eröffnung eines Verfahrens absehen.

2. Die betroffene Person ist anzuhören und über den Entscheid zu orientieren.

3. Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Beweismittel und die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind sinngemäss anwendbar.

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