173.800
CH-SH
Art. 1 Gesetz über das Anwaltswesen - Gegenstand und Geltungsbereich
Gegenstand und Grundlagen
Art. 1 Gesetz über das Anwaltswesen · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Anwaltspatents sowie die anwaltliche Prozessvertretung.
2. Es vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000.