173.200
JG
CH-SH
Art. 98 Justizgesetz (JG) - Verfahren
Weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht - Haft-, Straf- und Massnahmenvollzug
Art. 98 JG · Verfahren
1. Das Verfahren bei Vollzugsanordnungen der Verwaltungsbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann gegen Justizvollzugsentscheide von Verwaltungsbehörden Rechtsmittel ergreifen.