Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 98 Justizgesetz (JG) - Verfahren

Weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht - Haft-, Straf- und Massnahmenvollzug
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Art. 98 JG · Verfahren

1. Das Verfahren bei Vollzugsanordnungen der Verwaltungsbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

2. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann gegen Justizvollzugsentscheide von Verwaltungsbehörden Rechtsmittel ergreifen.

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