Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 97 Justizgesetz (JG) - Vollzugskosten

Weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht - Haft-, Straf- und Massnahmenvollzug
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Art. 97 JG · Vollzugskosten

1. Die verurteilte Person wird nach Art. 380 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs an den Vollzugskosten beteiligt.

2. Der Regierungsrat regelt das Inkasso und bestimmt die zuständigen Behörden.

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