173.200
JG
CH-SH
Art. 97 Justizgesetz (JG) - Vollzugskosten
Weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht - Haft-, Straf- und Massnahmenvollzug
Art. 97 JG · Vollzugskosten
1. Die verurteilte Person wird nach Art. 380 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs an den Vollzugskosten beteiligt.
2. Der Regierungsrat regelt das Inkasso und bestimmt die zuständigen Behörden.