173.200
JG
CH-SH
Art. 96 Justizgesetz (JG) - Bewährungshilfe und soziale Betreuung
Weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht - Haft-, Straf- und Massnahmenvollzug
Art. 96 JG · Bewährungshilfe und soziale Betreuung
1. Der Regierungsrat regelt die Bewährungshilfe sowie die soziale Betreuung für die Dauer des Strafverfahrens und des Vollzugs.