Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 96 Justizgesetz (JG) - Bewährungshilfe und soziale Betreuung

Weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht - Haft-, Straf- und Massnahmenvollzug
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Art. 96 JG · Bewährungshilfe und soziale Betreuung

1. Der Regierungsrat regelt die Bewährungshilfe sowie die soziale Betreuung für die Dauer des Strafverfahrens und des Vollzugs.

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