173.200
JG
CH-SH
Art. 95 Justizgesetz (JG) - Zuständigkeit
Weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht - Haft-, Straf- und Massnahmenvollzug
Art. 95 JG · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat regelt den Vollzug von Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie von Strafen und Massnahmen.
2. Er kann Vereinbarungen über die Mitbenützung ausserkantonaler Anstalten treffen und Private mit Vollzugsaufgaben betrauen.
3. Unter Vorbehalt besonderer Gesetzesbestimmungen bezeichnet er die zuständigen Vollzugsbehörden und erlässt die weiteren Vorschriften zur Gewährleistung des Vollzugs, insbesondere die näheren Vorschriften über die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen, die Disziplinarmassnahmen sowie über die Aufsicht.