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173.200 JG CH-SH

Art. 95 Justizgesetz (JG) - Zuständigkeit

Weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht - Haft-, Straf- und Massnahmenvollzug
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Art. 95 JG · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat regelt den Vollzug von Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie von Strafen und Massnahmen.

2. Er kann Vereinbarungen über die Mitbenützung ausserkantonaler Anstalten treffen und Private mit Vollzugsaufgaben betrauen.

3. Unter Vorbehalt besonderer Gesetzesbestimmungen bezeichnet er die zuständigen Vollzugsbehörden und erlässt die weiteren Vorschriften zur Gewährleistung des Vollzugs, insbesondere die näheren Vorschriften über die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen, die Disziplinarmassnahmen sowie über die Aufsicht.

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