Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 91 Justizgesetz (JG) - Gebühr im Jugendstrafverfahren

Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Kosten und Entschädigung - Strafverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 91 JG · Gebühr im Jugendstrafverfahren

1. Für das Verfahren in Jugendstrafsachen beträgt die Gebühr Fr. 50.00 bis Fr. 3'000.00.

← Art. 90 JG Justizgesetz (JG) - Geltungsbereich Art. 92 JG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →