173.200
JG
CH-SH
Art. 91 Justizgesetz (JG) - Gebühr im Jugendstrafverfahren
Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Kosten und Entschädigung - Strafverfahren
Art. 91 JG · Gebühr im Jugendstrafverfahren
1. Für das Verfahren in Jugendstrafsachen beträgt die Gebühr Fr. 50.00 bis Fr. 3'000.00.