173.200
JG
CH-SH
Art. 90 Justizgesetz (JG) - Gebühren für andere Entscheide
Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Kosten und Entschädigung - Strafverfahren
Art. 90 JG · Gebühren für andere Entscheide
1. Für andere Entscheide von Strafbehörden, insbesondere für nachträgliche richterliche Anordnungen, selbständige Entscheide über Nebenpunkte, sitzungspolizeiliche Massnahmen sowie für Entscheide im Beschwerde- oder Revisionsverfahren, beträgt die Gebühr
a) bei Verfügungen: Fr. 250.00-Fr. 2'000.00
b) bei Gerichtsbeschlüssen: Fr. 300.00-Fr. 10'000.00