Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 90 Justizgesetz (JG) - Gebühren für andere Entscheide

Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Kosten und Entschädigung - Strafverfahren
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Art. 90 JG · Gebühren für andere Entscheide

1. Für andere Entscheide von Strafbehörden, insbesondere für nachträgliche richterliche Anordnungen, selbständige Entscheide über Nebenpunkte, sitzungspolizeiliche Massnahmen sowie für Entscheide im Beschwerde- oder Revisionsverfahren, beträgt die Gebühr

a) bei Verfügungen: Fr. 250.00-Fr. 2'000.00

b) bei Gerichtsbeschlüssen: Fr. 300.00-Fr. 10'000.00

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