173.200
JG
CH-SH
Art. 9 Justizgesetz (JG) - Friedensrichteramt
Schlichtungsbehörden in Zivilsachen - Friedensrichteramt
Art. 9 JG · Friedensrichteramt
1. Das Friedensrichteramt ist die für den ganzen Kanton zuständige Schlichtungsbehörde bei streitigen Zivilsachen, soweit hierfür nicht eine besondere Schlichtungsbehörde besteht.
2. Der Kantonsrat bestimmt drei bis vier Friedensrichterinnen und Friedensrichter und legt nach Anhörung des Obergerichts das Gesamtpensum des Friedensrichteramtes fest.
3. Das Friedensrichteramt behandelt die Fälle in Einerbesetzung. Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter des Friedensrichteramtes ist für die Fallzuteilung zuständig. Das Friedensrichteramt organisiert sich im Übrigen selbst.