Art. 89 Justizgesetz (JG) - Gebühren für das Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren
Art. 89 JG · Gebühren für das Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren
1. Die Gebühren für das Vorverfahren betragen
a) bei Erledigung ohne Untersuchungsverfahren
1. mit Nichtanhandnahmeverfügung: Fr. 250.00-Fr. 3'000.00
2. mit Strafbefehl: Fr. 250.00-Fr. 1500.00
b) bei Abschluss des Untersuchungsverfahrens
1. mit Einstellungsverfügung: Fr. 250.00-Fr. 50'000.00
2. mit Strafbefehl: Fr. 250.00-Fr. 10'000.00
3. mit Anklageerhebung: Fr. 250.00-Fr. 100'000.00
2. Die Gebühren für das Hauptverfahren betragen
a) bei Erledigung ohne Urteil
1. mit Einstellungs- oder Abschreibungsverfügung: Fr. 300.00-Fr. 3'000.00
2. mit Beschluss der Strafkammer: Fr. 300.00-Fr. 6'000.00
b) bei Erledigung mit Urteil
1. einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters: Fr. 300.00-Fr. 30'000.00
2. einer Strafkammer: Fr. 300.00-Fr. 100'000.00
3. Die Gebühren für das Berufungsverfahren betragen
a) bei Erledigung ohne Urteil
1. mit Verfügung der Verfahrensleitung: Fr. 300.00-Fr. 5'000.00
2. mit Beschluss der Strafkammer: Fr. 300.00-Fr. 50'000.00
b) bei Erledigung mit Urteil
1. einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters: Fr. 300.00-Fr. 10'000.00
2. einer Strafkammer oder des Gesamtgerichts: Fr. 300.00-Fr. 100'000.00
4. In Fällen besonderen Umfangs, namentlich bei Straftaten mit einem Deliktsbetrag von mehr als Fr. 2'000'000.00, können die vorstehenden Ansätze angemessen erhöht werden. Die Obergrenze soll in der Regel 5% der Deliktsumme nicht übersteigen.