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173.200 JG CH-SH

Art. 89 Justizgesetz (JG) - Gebühren für das Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren

Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Kosten und Entschädigung - Strafverfahren
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Art. 89 JG · Gebühren für das Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren

1. Die Gebühren für das Vorverfahren betragen

a) bei Erledigung ohne Untersuchungsverfahren

1. mit Nichtanhandnahmeverfügung: Fr. 250.00-Fr. 3'000.00

2. mit Strafbefehl: Fr. 250.00-Fr. 1500.00

b) bei Abschluss des Untersuchungsverfahrens

1. mit Einstellungsverfügung: Fr. 250.00-Fr. 50'000.00

2. mit Strafbefehl: Fr. 250.00-Fr. 10'000.00

3. mit Anklageerhebung: Fr. 250.00-Fr. 100'000.00

2. Die Gebühren für das Hauptverfahren betragen

a) bei Erledigung ohne Urteil

1. mit Einstellungs- oder Abschreibungsverfügung: Fr. 300.00-Fr. 3'000.00

2. mit Beschluss der Strafkammer: Fr. 300.00-Fr. 6'000.00

b) bei Erledigung mit Urteil

1. einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters: Fr. 300.00-Fr. 30'000.00

2. einer Strafkammer: Fr. 300.00-Fr. 100'000.00

3. Die Gebühren für das Berufungsverfahren betragen

a) bei Erledigung ohne Urteil

1. mit Verfügung der Verfahrensleitung: Fr. 300.00-Fr. 5'000.00

2. mit Beschluss der Strafkammer: Fr. 300.00-Fr. 50'000.00

b) bei Erledigung mit Urteil

1. einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters: Fr. 300.00-Fr. 10'000.00

2. einer Strafkammer oder des Gesamtgerichts: Fr. 300.00-Fr. 100'000.00

4. In Fällen besonderen Umfangs, namentlich bei Straftaten mit einem Deliktsbetrag von mehr als Fr. 2'000'000.00, können die vorstehenden Ansätze angemessen erhöht werden. Die Obergrenze soll in der Regel 5% der Deliktsumme nicht übersteigen.

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