Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 87 Justizgesetz (JG) - Parteientschädigung für andere berufsmässige Vertretung

Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Kosten und Entschädigung - Zivilverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 87 JG · Parteientschädigung für andere berufsmässige Vertretung

1. Die Bestimmungen über die Bemessung der Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung gelten sinngemäss auch bei anderer berufsmässiger Vertretung.

2. Das Obergericht kann nötigenfalls für gewisse Berufsgruppen nähere Bestimmungen erlassen.

← Art. 86 JG Justizgesetz (JG) - Geltungsbereich Art. 88 JG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →