Art. 86 Justizgesetz (JG) - Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung
Art. 86 JG · Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung
1. Das Gericht setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei im Rahmen der geltenden Vorschriften nach Ermessen fest.
2. Es geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit
a) der vereinbarte Ansatz üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält
b) der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist
c) der Rechnungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht
d) die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat
3. Die Parteien haben in der Anfangsphase des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann das Gericht davon absehen, für die Festsetzung der Prozessentschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen.
4. Änderungen der Honorarvereinbarung werden in der Regel erst ab ihrer Einreichung beim Gericht anerkannt, und nur dann, wenn sie nicht auf eine Ausnützung der Prozess-Situation hinauslaufen.
5. Der Abschluss geheimer Honorarabsprachen neben der eingereichten Honorarvereinbarung ist unzulässig. Verstösse sind der Aufsichtsbehörde über das Anwaltswesen zu melden.