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173.200 JG CH-SH

Art. 85 Justizgesetz (JG) - Schiedssachen

Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Kosten und Entschädigung - Zivilverfahren
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Art. 85 JG · Schiedssachen

1. Wird das staatliche Gericht um Mitwirkung in einer Schiedssache ersucht, beträgt die Gebühr Fr. 500.00 bis Fr. 20'000.00.

2. Im Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile, bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 183 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sowie im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die ordentlichen Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren.

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