173.200
JG
CH-SH
Art. 84 Justizgesetz (JG) - Schutzschrift
Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Kosten und Entschädigung - Zivilverfahren
Art. 84 JG · Schutzschrift
1. Für die Einreichung und Hinterlegung einer Schutzschrift beträgt die Gebühr Fr. 100.00 bis Fr. 1'000.00.
2. Leitet die Gegenpartei innert sechs Monaten das entsprechende Verfahren ein, wird die Gebühr für die Schutzschrift an die Pauschalgebühr für das Verfahren angerechnet.