Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 84 Justizgesetz (JG) - Schutzschrift

Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Kosten und Entschädigung - Zivilverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 84 JG · Schutzschrift

1. Für die Einreichung und Hinterlegung einer Schutzschrift beträgt die Gebühr Fr. 100.00 bis Fr. 1'000.00.

2. Leitet die Gegenpartei innert sechs Monaten das entsprechende Verfahren ein, wird die Gebühr für die Schutzschrift an die Pauschalgebühr für das Verfahren angerechnet.

← Art. 83 JG Justizgesetz (JG) - Geltungsbereich Art. 85 JG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →