Art. 83 Justizgesetz (JG) - Pauschale für das gerichtliche Verfahren
Art. 83 JG · Pauschale für das gerichtliche Verfahren
1. Im gerichtlichen Verfahren wird die Pauschalgebühr in jeder Instanz in folgendem Rahmen festgesetzt, wenn das Verfahren nicht kostenlos ist
a) Streitwert bis Fr. 2'000.00: Fr. 100.00-Fr. 1'000.00
b) Streitwert bis Fr. 30'000.00: Fr. 200.00-Fr. 10'000.00
c) Streitwert bis Fr. 100'000.00: Fr. 500.00-Fr. 25'000.00
d) Streitwert bis Fr. 500'000.00: Fr. 1'000.00-Fr. 50'000.00
e) Streitwert bis Fr. 2'000'000.00: Fr. 2'000.00-Fr. 100'000.00
f) Streitwert über Fr. 2'000'000.00: Fr. 10'000.00 bis 5% des Streitwerts
2. Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr höchstens die Hälfte des Betrags, der sich in Anwendung von Abs. 1 ergibt.
3. Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt und ist dem Gericht bis dahin noch kein wesentlicher Aufwand erwachsen, kann die Pauschalgebühr unter den jeweiligen Mindestbetrag herabgesetzt werden.
4. Wird der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet und ist diese in der Folge nicht nachzuliefern, ermässigt sich die Gebühr auf zwei Drittel.