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173.200 JG CH-SH

Art. 83 Justizgesetz (JG) - Pauschale für das gerichtliche Verfahren

Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Kosten und Entschädigung - Zivilverfahren
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Art. 83 JG · Pauschale für das gerichtliche Verfahren

1. Im gerichtlichen Verfahren wird die Pauschalgebühr in jeder Instanz in folgendem Rahmen festgesetzt, wenn das Verfahren nicht kostenlos ist

a) Streitwert bis Fr. 2'000.00: Fr. 100.00-Fr. 1'000.00

b) Streitwert bis Fr. 30'000.00: Fr. 200.00-Fr. 10'000.00

c) Streitwert bis Fr. 100'000.00: Fr. 500.00-Fr. 25'000.00

d) Streitwert bis Fr. 500'000.00: Fr. 1'000.00-Fr. 50'000.00

e) Streitwert bis Fr. 2'000'000.00: Fr. 2'000.00-Fr. 100'000.00

f) Streitwert über Fr. 2'000'000.00: Fr. 10'000.00 bis 5% des Streitwerts

2. Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr höchstens die Hälfte des Betrags, der sich in Anwendung von Abs. 1 ergibt.

3. Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt und ist dem Gericht bis dahin noch kein wesentlicher Aufwand erwachsen, kann die Pauschalgebühr unter den jeweiligen Mindestbetrag herabgesetzt werden.

4. Wird der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet und ist diese in der Folge nicht nachzuliefern, ermässigt sich die Gebühr auf zwei Drittel.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

60/2020/39/und/60/20 · sh (Art. 83 JG)
Public Contract Award Appeal on Technical Compliance and Cost Evaluation
Cited in the dispositive orders regarding the imposition of costs.
p/Nr/60/2018/23/p · sh (Art. 83 JG)
Unlawful Public Procurement Award Due to Lack of Disclosure and Impermissible Bid Modification
Cited in connection with the imposition and reimbursement of court costs.